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Satzung

Satzung des Vereins

Freundeskreis – Oswiecim e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen: Freundeskreis Oswiecim e.V.
Er hat seinen Sitz in Breisach am Rhein und ist in das Vereinsregister des Amtgerichts Breisach eingetragen.

§ 2 Zweck, Aufgaben des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und die Pflege partnerschaftlicher Beziehungen zwischen der Stadt Breisach am Rhein und der polnischen Stadt Oswiecim.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

Förderung des Austauschs zwischen den Bevölkerungen der Stadt Breisach am Rhein und Oswiecim
Jugendaustausch, insbesondere sportliche Veranstaltungen und Schüleraustausch sportliche und kulturelle Begegnungen
Unterstützung kultureller und wissenschaftlicher Projekte
Begegnungsplattform für Institutionen und Wirtschaft

(2) Der Verein arbeitet eng mit der Stadt Breisach am Rhein und der Stadt Oswiecim zusammen

(3) Eine besonderes Anliegen des Vereins liegt in der Erinnerung an die geschichtlichen Ereignisse der jüngeren deutschen Vergangenheit.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Spendenmittel müssen dem Zweck des Vereins zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitglieder haben bei Ihrem Ausscheiden, der Auflösung oder Aufhebung des Vereines keinen Anspruch auf das Vermögen.


§ 4 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können Einzelpersonen sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden, die die satzungsgemäße Zielsetzung des Vereines ideell und /oder finanziell unterstützen und fördern.

(2) Der Verein ist daran interessiert, besonders Mitglieder aus beiden Partnerstädten (-ländern) zu gewinnen

(3) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrags mit einfacher Mehrheit.

(4) Die Mitgliedschaft endet:

durch Tod oder Auflösung der Personenvereinigung bzw. juristischen Person,
durch schriftliche Erklärung zum Ende des Kalenderjahres,
durch Ausschluss, der durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden kann, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt,
aus sonstigen wichtigen Gründen.

§ 6 Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um die Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

(1) Ein Jahresbeitrag kann durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlung ( 9)
der Vorstand (§ 10)



§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
Mitglieder sind als natürliche oder juristische Person jeweils mit einer Stimme stimmberechtigt.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Ersten Vorsitzenden. Über die Versammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von der/dem Ersten Vorsitzenden und einer/einem der stellvertretende/n Vorsitzende/n unterzeichnet wird.

(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.
Die Einberufungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines es erfordern, oder die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand beantragt wird.

(4) Der Mitgliederversammlung sind Jahresrechnung und Jahresbericht zur Beschlussfassung, Genehmigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer(innen), die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen.

(5) Anträge für die Tagesordnung zur Beschlussfassung müssen dem Vorstand in schriftlicher Form bis spätestens eine Wochen vor der Mitgliederversammlung vorgelegt werden. Über einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand kann nur beschlossen werden, wenn kein Mitglied widerspricht.

(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Änderung der Satzung.


§ 10 Der Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet:

a) als geschäftsführender Vorstand, bestehend aus:

der/dem Vorsitzenden
einem/einer Stellvertreter/in
Schriftführer/in
Kassenwart/in

b) als Gesamtvorstand, bestehend aus:
dem geschäftsführenden Vorstand
den Beisitzer/innen

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und sein/e Stellvertreter/in. Jede/r von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren:

den/die Vorsitzende/n
einem/einer Stellvertreter/in
Schriftführer/in
Kassenwart/in
Die Beisitzer/innen

Bei der Wahl der Beisitzer/innen soll darauf geachtet werden, dass alle gesellschaftlich relevanten Gruppierungen (z.B. Schulen, Vereine, Politik, Kirche, Wirtschaft, interessierte Jugendliche) berücksichtigt sind.

Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt, bis die Nachfolger(innen) gewählt sind und die Amtsgeschäfte aufnehmen können.

(4) Dem Vorstand obliegt die Ausführung der Beschlüsse der Mitglieder-versammlung

(5) Dem Vorstand obliegt die Kontrolle über die Verwaltung und das Vermögen des Vereins.

(6) Der Vorstand trifft sich mindestens dreimal jährlich.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die erste Vorsitzende.

(8) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, so wird sein Amt von einem anderen vom Vorstand gewählten Vorstandsmitglied verwaltet. Eine Nachwahl erfolgt auf der nächsten Mitgliederversammlung.


§ 10 a Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Zur Erfüllung des Vereinszwecks und der in der Satzung enthaltenen Aufgaben verarbeitet, speichert, übermittelt und verändert der Verein unter Beachtung und Wahrung der Grundsätze des Datenschutzes und der Datensicherheit personenbezogene Daten, sowie Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
Mit Erwerb der Mitgliedschaft und damit verbundener Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der

· Speicherung
· Bearbeitung
· Verarbeitung
· Übermittlung

seiner personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Jegliche anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht zulässig.

Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein das Recht auf

· Auskunft über seine gespeicherten Daten
· Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
· Sperrung seiner Daten
· Löschung seiner Daten.

Der Verein verpflichtet jeden mit der Nutzung der vom Mitglied anvertrauten personenbezogenen Daten Befassten zur Wahrung des Datengeheimnisses. Deshalb ist es jedem für den Verein Tätigen, insbesondere den Organen des Vereins und allen Vereinsmitarbeitern untersagt, personenbezogene Daten oder Bilder zu anderen als den zur jeweiligen satzungsmäßigen Aufgabenerfüllung erforderlichen Zwecken medienunabhängig zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder in sonstiger Weise zu nutzen. Diese Pflicht besteht uneingeschränkt weiter über das Ende der Tätigkeit bzw. das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Mit seinem Aufnahmeantrag und der damit verbundenen Anerkennung der Vereinssatzung stimmt jedes Mitglied der Veröffentlichung seines Bildes bzw. Namens in Druck-, elektronischen bzw. digitalen Telemedien zur satzungsgemäßen Erfüllung des Vereinszwecks bei Bedarf zu. Diese Einwilligung kann jedes Mitglied jederzeit durch Erklärung in Textform widerrufen.

Bei Ende der Mitgliedschaft (Austritt, Ausschluss oder Tod) archiviert der Verein die personenbezogenen Daten des Mitglieds. Personenbezogene Daten des ausgeschiedenen Mitglieds, die die Mitgliederverwaltung (insbesondere Vereinsfinanzen) betreffen, bewahrt der Verein zur Einhaltung vorgegebener rechtlicher Bestimmungen ab dem Ende der Mitgliedschaft auf.

Weitere Einzelheiten zum Schutz personenbezogener Daten und von Persönlichkeitsrechten im Verein kann die Datenschutzordnung regeln.


§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(3) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vermögen an die Stadt Breisach am Rhein.

Die Mittel müssen ausschließlich und unmittelbar für den Vereinszweck und in gemeinnütziger Weise verwendet werden.



Breisach am Rhein, 23.07.2018